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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

 ISF Fördertechnik GmbH, 51647 Gummersbach

Fassung vom 01.01.2019

 

 

 

I. Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber (AG) und der ISF-Fördertechnik GmbH, Hohefuhrweg 27, 51647 Gummersbach, info@isf-foerdertechnik.de.

  2. Abweichungen von diesen AGB und insbesondere auch Bedingungen des AG gelten nur, wenn sie die ISF-Fördertechnik GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

  3. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der ISF-Fördertechnik GmbH oder der von ihr eingeschalteten Dritter, sind nur dann bindend, wenn sie von der ISF-Fördertechnik GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

 

II. Angebot

  1. Die Angebote der ISF-Fördertechnik GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend.

  2.  Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

 

III. Auftrag

  1. Die ISF-Fördertechnik GmbH erbringt ingenieurmäßige Leistungen in Form von Beratungen. Hierzu gehören u.a.: Konzepterstellungen für den Bau / Umbau / Erweiterung von Schüttgut-Anlagen / Schüttgut Förderanlagen im Anlagenbau, als auch zugehöriger Kostenschätzungen, Vorschläge für Optimierungen, Schulungen, Stellungnahmen.

  2. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Auftrag, Auftragsbestätigung und diesen AGB.

  3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ISF-Fördertechnik GmbH.

  4. Die ISF-Fördertechnik GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrages nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Rechtsvorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

  5. Die ISF-Fördertechnik GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte, sofern die Eigenverantwortung der ISF-Fördertechnik GmbH erhalten bleibt, als Erfüllungsgehilfen heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der ISF-Fördertechnik GmbH Aufträge erteilen.

  6. Die vertraglich geschuldete Leistung ist mit der Ablieferung der vereinbarten Leistung erfüllt.

  7. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung des vereinbarten Honorars hat die ISF-Fördertechnik GmbH die ihr vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen aufgefordert wieder zurückzugeben.

 

IV. Termine, Terminüberschreitung

  1. Die Leistungen der ISF-Fördertechnik GmbH sind innerhalb vereinbarter Termine zu erstellen.

  2. Die vertraglich vereinbarten Terminlaufzeiten beginnen mit Vertragsabschluss.

  3. Benötigt die ISF-Fördertechnik GmbH für die Erstellung der Dienstleistung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, verschiebt sich der vereinbarte Termin um die zwischen Vertragsabschluss und dem Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses verstrichene Zeit.

  4. Voraussetzung für die Einhaltung der Termine ist, dass der AG alle Verpflichtungen, die ihm zur Terminerfüllung obliegen, rechtzeitig erfüllt.

  5. Ist die Nichteinhaltung der Termine nachweislich auf Fälle höherer Gewalt oder sonstige, von der ISF-Fördertechnik GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so ist die ISF-Fördertechnik GmbH berechtigt, Arbeiten aufzuschieben oder notfalls ganz oder teilweise einzustellen.

  6. Bei Überschreitung des Liefertermins durch die ISF-Fördertechnik GmbH kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges der ISF-Fördertechnik GmbH oder der von der ISF-Fördertechnik GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten.

  7. Der AG kann neben Lieferung, Verzugsschadenersatz, nur verlangen, wenn der ISF-Fördertechnik GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

V. Mitwirkungspflicht des AG

  1. Der AG hat der ISF-Fördertechnik GmbH die Informationen und Unterlagen zu liefern, die zur sach- und fachgerechten Ausführung des Auftrages erforderlich sind.

  2. Der AG trägt Sorge dafür, dass für die Zeit der Auftragsabwicklung der ISF-Fördertechnik GmbH ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der Zugriff auf alle notwendigen Informationen ermöglicht, Entscheidungen herbeiführt und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Abwicklung des Auftrags gewährleistet.

  3. Die Mitwirkungsleistungen des AG sind für die ISF-Fördertechnik GmbH kostenfrei.

  4. Der AG hat die ISF-Fördertechnik GmbH auf besondere Risiken hinzuweisen, die ihm aufgrund der Beschaffenheit des jeweiligen Projektes entstehen.

  5. Der AG informiert und unterweist die Mitarbeiter der ISF-Fördertechnik GmbH über Arbeitssicherheit und Gefährdungsbeurteilungen.

 

VI. Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Die Vergütung für die Leistungen/Teilleistungen der ISF-Fördertechnik GmbH wird monatlich nachträglich oder gemäß Vereinbarung in Rechnung gestellt und ist 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug bei der ISF-Fördertechnik GmbH zur Zahlung fällig.

  2. In der angegeben Vergütung ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, diese wird in der aktuell gesetzlichen Höhe in den Rechnungen der ISF-Fördertechnik GmbH gesondert ausgewiesen und dem Rechnungsbetrag zugeschlagen.

  3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.

  4. Kommt der AG mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann die ISF-Fördertechnik GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

  5. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder sofern diese keinen Diskontsatz mehr festlegt über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten.

  6. Die Kompensation mit anfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

 

VII. Abrechnungsgrundlagen

  1. Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Honorartabelle der ISF-Fördertechnik GmbH,  soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.

  2. ISF-Fördertechnik GmbH hat Anspruch auf Ersatz der abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihr im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen. Das Normalmaß erheblich übersteigende Ausgaben werden jedoch nur dann ersetzt, wenn die ISF-Fördertechnik GmbH zuvor die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt hat. Sollte die ISF-Fördertechnik GmbH im Auftrag des Auftragsgebers Reisetätigkeiten wahrnehmen,  so obliegt die Entscheidung welches Verkehrsmittel die ISF-Fördertechnik GmbH in Anspruch nimmt, der ISF-Fördertechnik GmbH. Der ISF-Fördertechnik GmbH stehen Fahrt-/Reisekosten in Höhe der gültigen Honorartabelle der ISF-Fördertechnik GmbH, sowie Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten in Höhe der gesetzlich geltenden Pauschalbeträge, zu.

  3. Die ISF-Fördertechnik GmbH ist verpflichtet, zusätzlich geleistete Arbeitsstunden dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen und innerhalb von acht Wochen nach Anfall abzurechnen. 

 

VIII. Gewährleistung

  1. Soweit die ISF-Fördertechnik GmbH Beratungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass die ISF-Fördertechnik GmbH keinen bestimmten Erfolg schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, sich daraus ergebende notwendige Festlegungen und Entscheidungen zu treffen. Dies betrifft insbesondere technische Auslegungen/Dimensionierungen und Berechnungen, sowie Konzepte und Kostenschätzungen.

  2. Ansonsten kann die ISF-Fördertechnik GmbH bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der ISF-Fördertechnik GmbH durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung).

  3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern die ISF-Fördertechnik GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  4. Der AG hat Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Entgegennahme des Leistungsgegenstandes schriftlich mit ausführlicher Begründung der ISF-Fördertechnik GmbH mitzuteilen. Nach diesem Termin gilt die Leistung als abgenommen.

 

IX. Haftung

  1. Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet die ISF-Fördertechnik GmbH  nur, wenn die ISF-Fördertechnik GmbH,  der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn die ISF-Fördertechnik GmbH oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht der ISF-Fördertechnik GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, max. aber in Höhe des den Schaden betreffenden Auftragswertes der ISF-Fördertechnik, begrenzt. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

  2. Eine Haftung für Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.

  3. Im Übrigen ist die Haftung der ISF-Fördertechnik GmbH auf Höhe der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Beratende Ingenieure, begrenzt. Die derzeitigen Versicherungssummen begrenzt auf: Personenschäden: 3.000.000 EUR;  Sonstige: 300.000 EUR je Verstoß, höchstens jedoch das drei-fache pro Versicherungsjahr.

 

X. Geheimhaltung

  1. Die ISF-Fördertechnik GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom AG erteilten Informationen verpflichtet.

  2. Die ISF-Fördertechnik GmbH ist auch zur Geheimhaltung ihrer Dienstleistung verpflichtet, wenn und solange der AG an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

  3. Die Pflicht zur Geheimhaltung umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.

  4. Nach Abschluss des Auftrags ist die ISF-Fördertechnik GmbH berechtigt, die Dienstleistung zusammen mit dem Namen des AG in der Referenzliste der ISF-Fördertechnik GmbH zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

  5. Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind ausgeschlossen.

 

XI.  Konkurrenz-Wettbewerb

  1. Die ISF-Fördertechnik GmbH ist berechtigt, für weitere Auftraggeber national und international tätig zu werden. Projektbezogen kann im Einzelfall ein Konkurrenz/Wettbewerbsverbot vereinbart werden, um zu vermeiden, dass der Auftragnehmer ein Unternehmen das im Tätigkeitsfeld des Auftraggebers im Wettbewerb steht, tätig wird. Die Einzelfallvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und ist beiderseitig zu unterschreiben.

 

XII. Urheberrechtsschutz

  1. Die ISF-Fördertechnik GmbH behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie Urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

  2. Insoweit darf der AG die im Rahmen der Dienstleistung erstellten Unterlagen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

  3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Unterlagen an Dritte oder eine andere Art der Verwendung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der ISF-Fördertechnik GmbH  gestattet.

  4. Standardmäßig werden Unterlagen der ISF-Fördertechnik GmbH in elektronischer Form geschützt übermittelt. Im Einzelfall können diese nach vorheriger Rücksprache ungeschützt zur Verfügung gestellt werden, sofern der Empfänger bzw. Verwender geeigneten und ausreichenden Datenschutz sicherstellt.

 

XIII. Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen dem AG und der ISF-Fördertechnik GmbH kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

  2. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Gerichtsstand der ISF-Fördertechnik GmbH in Gummersbach.

 

XIV. Datenschutz

  1. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

 

XV.  Nebenabreden und salvatorische Klausel

  1. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.

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